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   BGH, 07.05.1953 - III ZR 140/51   

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https://dejure.org/1953,382
BGH, 07.05.1953 - III ZR 140/51 (https://dejure.org/1953,382)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1953 - III ZR 140/51 (https://dejure.org/1953,382)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1953 - III ZR 140/51 (https://dejure.org/1953,382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 1
  • NJW 1953, 1098
  • DNotZ 1953, 499
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50

    Umstellung von Ausstattungsforderungen

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - III ZR 140/51
    Diese Natur einer Wertschuld und nicht nur einer reinen Geldschuld für Forderungen, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sind, hat einen sinnfälligen Ausdruck gefunden in den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung, wonach derartige Forderungen der Umstellung unterliegen im Verhältnis 1 : 1. Die Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die in der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage finden, gebietet in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten (so BGHZ 2, 229 ff u.a.).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 192/50

    Pflichtteilsanspruch und Währungsverfall

    Auszug aus BGH, 07.05.1953 - III ZR 140/51
    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1952 (BGHZ 5, 12 ff) den Rechtssatz aufgestellt, daß jedenfalls im Jahre 1946 Pflichtteilsverbindlichkeiten durch Zahlung des Reichsmark-Nennwertes beglichen werden konnten und der Pflichtteilberechtigte bei Ablehnung der Zahlung in Gläubigerverzug geriet.
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Soweit der Senat in BGHZ 104 [BGH 07.05.1953 - III ZR 140/51] (a.a.O. S. 169) eine andere Auffassung gebilligt hat, hält er hieran nicht fest.
  • BGH, 29.06.1978 - III ZR 188/75

    Entgegenstehende Rechtskraft eines Verfahrens - Anspruch auf eine am Umsatz eines

    Er läßt jedoch im Einzelfall Ausnahmen zu, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 10, 1, 5 anerkannt hat.

    Vielmehr ist die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstellungsG weit auszulegen (BGHZ 2, 270, 272); ihr tragender Grundgedanke ist die Berücksichtigung engerer rechtlicher und persönlicher Beziehungen, die in gesellschafts-, erb- oder familienrechtlichen Bindungen ihre Grundlage finden und in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine Gleichbehandlung der Beteiligten gebieten (BGHZ 2, 229, 233; Senatsurteil BGHZ 10, 1, 4).

    Mit der Sachlage, die der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 10, 1 zu beurteilen hatte, hat der vorliegende Sachverhalt insofern Ähnlichkeit, als es sich auch hier um eine seit längerer Zeit bestehende Verbindlichkeit handelte, die Carl Se. im Jahre 1944 ersichtlich unter Ausnutzung des damals nur noch geringen Geldwertes der Reichsmark erfüllen wollte.

    Andererseits dürfen die nicht unerheblichen Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten nicht verkannt werden: Während in der Sache BGHZ 10, 1 der Schuldner die Verbindlichkeit unmittelbar vor der Währungsumstellung und gerade im Hinblick auf dieses - damals allgemein erwartete - Ereignis hatte tilgen wollen, hat Carl Se. im vorliegenden Fall noch während des Krieges versucht, den Rentenanspruch der Klägerin abzulösen, und hat die Zahlung alsdann bereits im Jahre 1946, etwa zwei Jahre vor der Währungsumstellung, bewirkt.

  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

    Er hat vielmehr allein wegen seiner Stellung als Gesellschafter im Interesse der Gläubiger zu verantworten, daß die Gesellschaft in der Krise weder liquidiert noch mit neuem Eigenkapital ausgestattet worden ist, sondern daß ihr Überleben durch die Gewährung anderer, für den Leistenden scheinbar weniger riskanter Gesellschafterhilfen ermöglicht worden ist (BGHZ 105 [BGH 07.05.1953 - III ZR 140/51] aaO).
  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 64/97

    Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung

    Denn ohne eine derartige Absprache steht in der Regel nicht von vornherein fest, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernehmen wird (BGHZ 105 [BGH 07.05.1953 - III ZR 140/51], aaO 119).
  • BVerwG, 04.07.1961 - III C 329.58

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bei Geld wert ansprüchen ausgesprochen, daß dann, wenn der Schuldner zur Unzeit eine Wertschuld mit entwerteter Reichsmark tilgen wollte, Treu und Glauben verletzt sein könnten (vgl. z.B. BGHZ 10, 1 [BGH 07.05.1953 - III ZR 140/51] [3, 5]).
  • BGH, 11.02.1955 - V ZR 111/53

    Rechtsmittel

    Zwar ist hier die Rüge der Revision berechtigt, das Berufungsgericht verneine es unter Verstoss gegen BGHZ 5, 12 [15] und 10, 1 [6], dass der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei.
  • BGH, 19.03.1954 - V ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Hieran anknüpfend gelangt derselbe Senat dann in BGHZ 10, 1 allerdings zu der Auffassung, die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sei, könne im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.
  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 2/53

    Rechtsmittel

    Hieran anknüpfend gelangt derselbe Senat dann in BGHZ 10, 1 allerdings zu der Auffassung, die Rückzahlung einer am Tage oder wenige Tage vor der Währungsumstellung formal fällig gewordenen Abfindungsforderung, die durch Verfügung über elterliches Vermögen zum Zwecke einer vorweggenommenen Erbregelung begründet worden sei, könne im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.
  • BGH, 22.02.1960 - V ZR 157/58

    Überschreitung der Befugnisse eines Ersatz-Testamentsvollstreckers -

    Der Revision ist zuzugeben, daß sich die Rechtsauffassung von der Unzulässigkeit von Reichsmark-Zahlungen kurz vor der Währungsreform (vgl. BGHZ 10, 1 [BGH 07.05.1953 - III ZR 140/51]) erst allmählich durchgesetzt hat, zumal angesichts des von einem Teil der Besatzungsmächte mit Wirkung vom 1. Juli 1947 erlassenen ausdrücklichen Gebots, Reichsmark als Zahlungsmittel zum vollen Nennwert anzunehmen (Novelle der US- und Britischen Militärregierung von 1947 zum Währungsgesetz).
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